Das vorgeschriebene Stammkapital der Gesellschaften mit beschränkter Haftung ab 15. März 2016
Sehr geehrte Partner,
Auf diesem Wege möchten wir Sie gerne auf die Änderung der Frist der verbindlichen Kapitalerhöhung der Gesellschaften mit beschränkter Haftung aufmerksam machen.
Am 15. März 2014 trat das neue ungarische Bürgerliche Gesetzbuch, das Gesetz Nr. V von 2013 (UBGB) in Kraft, welches zahlreiche neue Änderungen bezüglich der Gesellschaften enthält.
Gemäß dem Gesetz Nr. CLXXVII von 2013 über die mit dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. V von 2013 über das Bürgerliche Gesetzbuch zusammenhängenden Übergangsbestimmungen (UBGBÜ) sind alle, ins Handelsregister eingetragenen oder unter Eintragung stehenden Wirtschaftsgesellschaften gleichzeitig mit der ersten Änderung ihrer Gründungsurkunde nach dem Inkrafttreten des UBGB verpflichtet darüber zu beschließen, dass sie entsprechend dem UBGB weiterfunktionieren, und diesen Beschluss des obersten Organes bei dem Handelsgericht einzureichen.
Die Frist der obigen Änderungen war bei offenen Handelsgesellschaften (auf Ungarisch: közkereseti társaság) und Kommanditgesellschaften (auf Ungarisch: betéti társaság) der 15. März 2015, und im Fall von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (auf Ungarisch: korlátolt felelősségű társaság) oder Aktiengesellschaften (auf Ungarisch: részvénytársaság) der 15. März 2016.
Diese Frist wurde mit Wirkung vom 10. März 2016, durch das Gesetz Nr. I von 2016 folgender Maßen geändert:
Die vielleicht größte Neuerung des neuen UBGB war im Bereich des Gesellschaftsrechtes die Erhöhung des Kapitalminimums der Gesellschaften mit beschränkter Haftung von 500.000,- HUF auf 3.000.000,- HUF. Die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren gezeichnetes Kapital drei Millionen Forint nicht erreicht, sind verpflichtet statt 15. März 2016 spätestens bis zum 15. März 2017 über die Erhöhung ihres Stammkapitals zu beschließen, oder sich in eine solche Wirtschaftsgesellschaft umzuwandeln, welche den im Gesetz vorgeschriebenen Bedingungen entspricht, und gleichzeitig über ihre Weiterfunktion entsprechend dem UBGB zu entscheiden. Bis zu diesem Beschluss muss die Gesellschaft die Bestimmungen des Gesetzes über Wirtschaftsgesellschaften (Gt.) anwenden.
Die Gesellschaften, die dem minimalen Kapitalerfordernis entsprachen, waren nach wie vor bis zum 15. März 2016 verpflichtet darüber zu beschließen, dass sie entsprechend dem UBGB weiterfunktionieren, und von diesem Zeitpunkt darf ihre Gründungsurkunde keine Bestimmung enthalten, die mit den Bestimmungen des UBGB nicht im Einklang ist.
Der Änderungsantrag kann bei dem Handelsgericht ohne der Bezahlung von einer Verfahrens- und Veröffentlichungsgebühr eingereicht werden, vorausgesetzt, dass die zuzufügende Gründungsurkunde ausschließlich solche Änderungen enthält, die wegen der Anpassung an die Bestimmungen des UBGB, bzw. der Anwendung der nicht abdingbaren Regeln des UBGB erforderlich waren. Bei einer Änderung die auch sonstige Firmendaten betrifft, kann diese Erleichterung nicht beansprucht werden, doch auch in diesem Fall muss nur die Verfahrens- und Veröffentlichungsgebühr bezahlt werden, die für diese Datenänderung vorgesehen ist.
Falls Sie Fragen im Zusammenhang mit den verbindlichen Änderungen hätten, oder Ihre Gesellschaft den rechtlichen Verschriften nicht entspricht, wenden Sie sich bitte an uns. Bei der Sicherung der rechtlichen Übereinstimmung und sonstigen juristischen Dienstleistungen stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung, falls gewünscht.
Mit freundlichen Grüßen,
András Moldován
Partner
Rechtsanwaltskanzlei Moldován & Partner
H-1051 Budapest
Dorottya utca 1.,
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